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Kommentare: Art. 73 | Omnilex
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MinöStV · Mineralölsteuerverordnung
Art. 73
Art. 72
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Art. 73
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641.611
MinöStV
Federal Council Ordinance
01.01.1997
Originalquelle
Die Steuerbehörde erteilt die Bewilligung für ein zugelassenes Lager, sofern:
die Anforderungen (Art. 70 und 71) erfüllt sind;
die Steuersicherheit gewährleistet ist;
für die Steuer und die anderen Abgaben eine angemessene Sicherheit geleistet worden ist.
Die Bewilligung ist nicht übertragbar.
Der Entscheid über den Antrag wird mit Verfügung eröffnet.
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