641.611MinöStVFederal Council Ordinance01.01.1997Originalquelle
Erdölraffinerien und Steuerfreilager müssen baulich abgegrenzt sein; sie umfassen insbesondere:
die Eingangsstationen von Rohrleitungen, einschliesslich der Messeinrichtungen;
die Entladestationen;
die Lagertanks;
die Lagerplätze für unversteuerte Waren;
das Leitungssystem, einschliesslich der Pumpen und Messeinrichtungen;
die Beladestationen, jedoch ohne die Anlage (einschliesslich Tank) zur Abgabe von Treibstoffen für das Betanken von Fahrzeugen und Maschinen sowie zur Abgabe von Brennstoffen für den Eigenverbrauch;
die Raffinerieanlage.
Lagertanks, auch mobile, müssen:
vermessen und kalibriert sein;
zur Identifikation eine individuelle Bezeichnung aufweisen, die am Tank gut sichtbar anzubringen ist;
so gebaut sein, dass Waren verschiedener Art getrennt gelagert werden können.
Rohrleitungen für die Zufuhr von Waren müssen am Lagereingang mit einer geeichten Messeinrichtung ausgerüstet sein.
Das Leitungssystem muss folgende Anforderungen erfüllen:
es muss so angelegt sein, dass die Vermischung von Waren verschiedener Art ausgeschlossen ist;
die Leitungen an den Beladestationen müssen mit Messeinrichtungen ausgerüstet und mit dem jeweiligen Produktenamen bezeichnet sein;
die Entnahme von Waren unter Umgehung der Messeinrichtungen muss ausgeschlossen sein.
Die Messeinrichtungen an den Beladestationen müssen aus Volumenzählern mit Temperaturkompensatoren bestehen; die Volumenzähler müssen mit dem EDV-System verbunden sein. Bei einem Ausfall des EDV-Systems müssen die Zählerergebnisse manuell verarbeitet werden können.
Die Steuerbehörde kann:
im Einzelfall auf einzelne Anforderungen verzichten oder für deren Erfüllung Übergangsfristen gewähren, sofern die Steuersicherheit gewährleistet ist;
zulassen, dass nicht Temperaturkompensatoren verwendet, sondern die Temperatur der durchfliessenden Ware laufend gemessen und die Volumen im EDV-System automatisch in Liter bei 15 °C umgerechnet werden.
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