641.611MinöStVFederal Council Ordinance01.01.1997Originalquelle
Die begünstigte Person muss nachweisen, welche Treibstoffmengen sie für steuerbegünstigte Zwecke verwendet hat; sie muss zu diesem Zweck Verbrauchskontrollen führen.
Die Verbrauchskontrollen müssen die pro Maschine oder Anlage verbrauchte Treibstoffart und Treibstoffmenge ausweisen. Sie müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten:
den Stand des Betriebsstundenzählers am Anfang und am Ende der Rückerstattungsperiode;
die Anzahl der aufgewendeten Betriebsstunden, getrennt nach steuerbegünstigten und nicht steuerbegünstigten Zwecken;
die für die Identifikation der Maschine oder Anlage erforderlichen Angaben, namentlich die Seriennummer.
Ist eine Maschine oder eine Anlage werksmässig nicht mit einem Betriebsstundenzähler ausgerüstet und wäre das Ausrüsten mit einem Zähler unverhältnismässig, so kann die Steuerbehörde auf Gesuch hin zulassen, dass in der Verbrauchskontrolle die Angaben nach Absatz 2 Buchstabe a nicht gemacht werden.1
Footnotes
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 629). ↩
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