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Art. 66b

641.611MinöStVFederal Council Ordinance01.01.1997Originalquelle
  1. Die Gesuche um Rückerstattung sind der Steuerbehörde in der von ihr zugelassenen Form einzureichen.
  2. Sie können den Verbrauch von einem Monat bis zwölf Monaten umfassen.

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