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Art. 66

641.611MinöStVFederal Council Ordinance01.01.1997Originalquelle
  1. Die Steuer wird der Person rückerstattet, die Treibstoff verbraucht, für den das EFD nach Artikel 18 Absatz 3 des Gesetzes oder nach Artikel 22 Absatz 2 dieser Verordnung die Rückerstattung zu anderen Zwecken als jenen nach dem 5. Kapitel 5.–7. Abschnitt vorsieht; der Rückerstattungsbetrag wird aufgrund des Unterschiedes zwischen dem normalen und dem ermässigten Steuersatz sowie der verbrauchten Menge berechnet.
  2. Das EFD bestimmt, für welche Zwecke und für welche Maschinen und Anlagen die Rückerstattung gewährt wird, und legt die ermässigten Steuersätze fest.

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