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Art. 57d

641.611MinöStVFederal Council Ordinance01.01.1997Originalquelle
  1. Die Gesuche um Rückerstattung sind der Steuerbehörde in der von ihr zugelassenen Form einzureichen.1
  2. Sie können den Verbrauch von einem Monat bis zu zwölf Monaten umfassen.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3355).

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