Zurück zum Gesetz

Art. 58

641.611MinöStVFederal Council Ordinance01.01.1997Originalquelle
  1. Rückerstattet wird die Steuer auf der Treibstoffmenge, die unter durchschnittlichen Bedingungen je Flächeneinheit und Kulturart normalerweise verbraucht wird (Normverbrauch).1
  2. Die Steuer wird den Bewirtschaftern landwirtschaftlicher Betriebe mit Ausnahme von Alpkorporationen und Sömmerungsbetrieben rückerstattet; der Rückerstattungsbetrag wird aufgrund des Unterschiedes zwischen dem normalen und dem ermässigten Steuersatz sowie aufgrund des Normverbrauchs berechnet.2
  3. Das EFD legt die Normen fest; es berücksichtigt dabei folgende Bewirtschaftungsformen und Transportarten:
    1. Feldarbeiten;
    2. Waldarbeiten;
    3. Hofarbeiten;
    4. Fuhren zwischen Hof und Feld;
    5. Holztransporte aus dem Wald bis zu einer Strasse, die mit Lastwagen für den Abtransport befahrbar ist.
  4. Das EFD legt die ermässigten Steuersätze fest.3

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3927).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4479).

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3927).

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.