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Art. 57c

641.611MinöStVFederal Council Ordinance01.01.1997Originalquelle
  1. Die begünstigte Person muss nachweisen, welche Treibstoffmengen sie für den Betrieb der für einen Verwendungszweck nach Artikel 57b eingesetzten Pistenfahrzeuge verwendet hat; sie muss zu diesem Zweck Verbrauchskontrollen führen.
  2. Die Verbrauchskontrollen müssen die pro Pistenfahrzeug verbrauchte Treibstoffart und Treibstoffmenge ausweisen. Sie müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten:
    1. den Stand des Kilometer- oder Betriebsstundenzählers am Anfang und am Ende der Rückerstattungsperiode;
    2. die Anzahl der gefahrenen Kilometer beziehungsweise aufgewendeten Betriebsstunden;
    3. die für die Identifikation des Pistenfahrzeugs erforderlichen Angaben, namentlich die Fahrgestellnummer oder die Seriennummer.

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