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Art. 57b

641.611MinöStVFederal Council Ordinance01.01.1997Originalquelle

Als Pistenfahrzeuge gelten mit Schneeraupen ausgestattete Fahrzeuge, die für die Präparierung und die Sicherung von Ski- und Snowboardpisten, Snowparks, Langlaufloipen, Schlittelbahnen und Winterwanderwegen geeignet sind; als Pistenfahrzeuge gelten auch Motorschlitten und mit Schneeraupen ausgestattete Quads.

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