Der Steueranteil nach Artikel 18 Absatz 1quater1MinöStG wird den Betreibern von Pistenfahrzeugen rückerstattet; der Rückerstattungsbetrag wird aufgrund der verbrauchten Menge berechnet.
Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512 ) auf den 1. Jan. 2026 angepasst. ↩
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