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Art. 57

641.611MinöStVFederal Council Ordinance01.01.1997Originalquelle

Der zugelassene Lagerinhaber muss die Rückerstattung nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes schriftlich bei der Steuerbehörde beantragen. Dem Antrag sind die Beweismittel beizulegen, insbesondere über die Auslagerung, die Versteuerung und die Wiedereinlagerung der Ware im zugelassenen Lager.

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