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Art. 52

641.611MinöStVFederal Council Ordinance01.01.1997Originalquelle

Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nur anwendbar, wenn die Anlagen für den Treibstoffumschlag und für die Wiedergewinnung von flüssigen Treibstoffen aus gasförmigen Kohlenwasserstoffen aus dem Treibstoffumschlag der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 19851entsprechen.

Footnotes

  1. SR 814.318.142.1

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