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Art. 51

641.611MinöStVFederal Council Ordinance01.01.1997Originalquelle
  1. Die Gesuche um Rückerstattung sind der Steuerbehörde in der von ihr zugelassenen Form einzureichen.1
  2. Sie können den Verbrauch von einem Monat bis zu zwölf Monaten innerhalb eines Kalenderjahres umfassen.2

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3355).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 629).

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