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Art. 36

641.611MinöStVFederal Council Ordinance01.01.1997Originalquelle
  1. Die Steueranmeldung erfolgt:
    1. schriftlich; oder
    2. mittels elektronischer Datenverarbeitung (EDV) in der von der Steuerbehörde vorgeschriebenen Form.
  2. Die Steuerbehörde kann die Steueranmeldung mittels EDV vorschreiben, insbesondere für die periodische Steueranmeldung.

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