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Art. 35

641.611MinöStVFederal Council Ordinance01.01.1997Originalquelle
  1. Treibstoffe, die aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energieträgern in Pilot- und Demonstrationsanlagen hergestellt werden, jedoch nicht unter Artikel 19a fallen, sind steuerfrei; sie dürfen einen sehr geringen Anteil an nicht erneuerbaren Energieträgern enthalten, sofern dies für die Herstellung des Treibstoffs unabdingbar ist.1
  2. 2
  3. Als Pilot- und Demonstrationsanlagen gelten Anlagen, deren Betrieb der Energie- und Umweltpolitik des Bundes entspricht, in denen jährlich höchstens 5 Millionen Liter Dieselöläquivalent gewonnen werden und die:3
    1. der technischen Erprobung von Systemen dienen und die Erfassung neuer wissenschaftlicher oder technischer Daten ermöglichen; oder
    2. der Markterprobung dienen und vor allem die wirtschaftliche Beurteilung einer allfälligen Markteinführung ermöglichen.
  4. Das EFD entscheidet auf Gesuch hin über die Steuerbefreiung. Es widerruft sie, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr bestehen.
  5. Dienen mehrere Anlagen dem gleichen Zweck nach Absatz 3 Buchstabe a oder b und übersteigt die gesamte Produktionsmenge 20 Millionen Liter Dieselöläquivalent, so befreit das EFD die einzelnen Gesuchsteller anteilmässig von der Steuer.4

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2667).

  2. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2016, mit Wirkung seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2667).

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4565).

  4. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4565).

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