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Art. 30

641.611MinöStVFederal Council Ordinance01.01.1997Originalquelle
  1. Die steuerpflichtige Person muss die Steuerbefreiung nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes schriftlich bei der Steuerbehörde beantragen.
  2. Der Antrag muss die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und der Nachweise sowie die Unterschrift des Antragstellers oder der Antragstellerin enthalten. Die Beweismittel und Nachweise sind beizulegen.
  3. Die Steuerbehörde kann Abklärungen zur Feststellung des Sachverhalts vornehmen. Der Antragsteller oder die Antragstellerin ist verpflichtet, bei der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

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