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Art. 29

641.611MinöStVFederal Council Ordinance01.01.1997Originalquelle

Als steuerbefreite Warenproben zu Untersuchungszwecken gelten solche, die wegen ihrer Geringfügigkeit keinen selbständigen Wert besitzen und die dazu bestimmt sind, Qualität, Zusammensetzung und Eigenschaften der Ware zu untersuchen.

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