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Art. 31

641.611MinöStVFederal Council Ordinance01.01.1997Originalquelle

Die von der Steuer befreite Prozessenergie umfasst die für die Produktion von Waren nach dem Gesetz und für den Betrieb der Raffinerie verwendete Energie, mit Ausnahme der für Fahrzeuge verwendeten Treibstoffe.

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