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Art. 28b

641.611MinöStVFederal Council Ordinance01.01.1997Originalquelle
  1. Anspruch auf steuerfreien Brennstoff haben:
    1. institutionelle Begünstigte nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, sofern sie diesen in Gebäuden verbrauchen, die sie ausschliesslich für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben nutzen;
    2. begünstigte Personen nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b und Personen nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c, sofern sie diesen in Gebäuden verbrauchen, die sie ausschliesslich für ihren persönlichen Gebrauch nutzen.
  2. Die Steuerbehörde bestimmt das Verfahren für die Abgabe der steuerfreien Brennstoffe.

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