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Art. 22

641.611MinöStVFederal Council Ordinance01.01.1997Originalquelle
  1. Sofern die Steuersicherheit gewährleistet ist, kann die Steuerbehörde für bestimmte Waren und Verwendungen vorsehen, dass die Steuerbegünstigung ohne das Verfahren nach den Artikeln 20 und 21 gewährt wird.
  2. Das EFD1kann die Versteuerung zum höheren Satz verlangen und bei Nachweis der steuerbegünstigten Verwendung die Steuerrückerstattung gewähren.2

Footnotes

  1. Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 30. Jan. 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 583). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 2084).

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