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Art. 21

641.611MinöStVFederal Council Ordinance01.01.1997Originalquelle
  1. Die steuerpflichtige Person darf die Ware zum tieferen Satz versteuern, sofern sie eine Kopie der Bescheinigung nach Artikel 20 Absatz 3 besitzt, die auf den Warenempfänger oder die Warenempfängerin lautet.
  2. Personen, die eine besondere Verpflichtung hinterlegt haben, dürfen die zum tieferen Satz versteuerten Waren nur weiterliefern, sofern sie eine Kopie der Bescheinigung nach Artikel 20 Absatz 3 besitzen, die auf den Warenempfänger oder die Warenempfängerin lautet.

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