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Art. 23

641.611MinöStVFederal Council Ordinance01.01.1997Originalquelle
  1. Wer Heizöl extraleicht oder andere Waren, die zum tieferen Satz versteuert werden, liefert, muss über die Eingänge, die Ausgänge, den Eigenverbrauch und die Lagerbestände Aufzeichnungen führen. Diese müssen für jeden Vorgang das Datum, die Menge und die Warenart sowie für die Ausgänge den Warenempfänger oder die Warenempfängerin enthalten. 1bis. Soweit die Verwendung oder die Lieferung nicht mit Rechnungen, Lieferscheinen, einer Warenbuchhaltung oder Aufzeichnungen über den Verbrauch (Verbrauchskontrollen) nachgewiesen wird, ist der höhere Satz anwendbar.1
  2. Einmal jährlich sind die Lagerbestände festzustellen und ist die Warenbuchhaltung mit den festgestellten Beständen zu eröffnen.

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 2084).

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