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Art. 198b

455.1TSchVFederal Council Ordinance01.09.2008Originalquelle
  1. Das BLV kann die Ausbildungsorganisationen stichprobenweise und bei der Meldung von Mängeln vor Ort kontrollieren.
  2. Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben, können der Ausbildungsorganisation nach der Gebührenverordnung BLV vom 30. Oktober 19851nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt werden.

Footnotes

  1. SR 916.472

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