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Art. 198a

455.1TSchVFederal Council Ordinance01.09.2008Originalquelle
  1. Fachspezifische berufsunabhängige Ausbildungen können angeboten werden von:
    1. einer öffentlich-rechtlichen Institution;
    2. einer von der kantonalen Fachstelle beauftragten Organisation;
    3. einem Berufsverband;
    4. einer anderen Organisation, die den Nachweis erbringt, dass sie über die für die Ausbildung qualifizierten Lehrkräfte verfügt und über ein gültiges Zertifikat ISO 21001:20181oder eduQua:20212oder eine gleichwertige Zertifizierung für Institutionen in der Erwachsenenbildung verfügt.
  2. Die Zertifizierung nach Absatz 1 Buchstabe d muss von einer nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19963akkreditierten Zertifizierungsstelle für Managementsysteme erteilt worden sein.
  3. Gibt es für eine fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung keine oder nur sehr wenige Anbieter, so kann das BLV im Einzelfall die Ausbildung einer Organisation anerkennen, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt. Dies gilt nicht für Ausbildungen nach Artikel 203a .

Footnotes

  1. Die aufgeführte Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur;www.sunv.ch.

  2. Die aufgeführte Norm kann kostenlos abgerufen werden unter:https://alice.ch> Qualität > Qualitätslabel eduQua.

  3. SR 946.512

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