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Art. 198c

455.1TSchVFederal Council Ordinance01.09.2008Originalquelle
  1. Ein Tierhaltungsbetrieb, der ein Praktikum im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung nach dieser Verordnung anbietet, muss über einen Tierbestand verfügen, der in Grösse und Art mindestens demjenigen entspricht, den die Praktikantin oder der Praktikant zu betreuen beabsichtigt. Die für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person muss über die erforderliche Qualifikation zur Betreuung der Tiere verfügen.
  2. Das EDI kann festlegen, dass ein Praktikum teilweise im eigenen Tierhaltungsbetrieb absolviert werden kann. In diesem Fall muss eine externe Person für die Begleitung der Praktikantin oder des Praktikanten beigezogen werden. Die beigezogene Person muss über die erforderliche Qualifikation zur Betreuung der Tiere verfügen.
  3. Die Praktikantin oder der Praktikant muss direkt durch die für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person oder, bei einem Praktikum im eigenen Betrieb, durch die beigezogene externe Person angewiesen werden.
  4. Ein Dienstleistungsbetrieb, der ein Praktikum im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung nach dieser Verordnung anbietet, muss diejenigen Dienstleistungen anbieten, die die Praktikantin oder der Praktikant anzubieten beabsichtigt. Die für den Betrieb verantwortliche Person muss über die erforderliche Qualifikation zum Anbieten der betreffenden Dienstleistung verfügen.

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