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Art. 179c

455.1TSchVFederal Council Ordinance01.09.2008Originalquelle
  1. Betäubungsgeräte und ‑anlagen sind an jedem Arbeitstag mindestens einmal zu Arbeitsbeginn auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen und wenn nötig mehrmals täglich zu reinigen. Ersatzgeräte sind einsatzbereit zu halten.
  2. Während des Betriebs ist die Funktionsfähigkeit der Betäubungsgeräte und ‑anlagen durch die Überprüfung des Betäubungserfolges zu kontrollieren, sodass technische Mängel, die zu Fehlbetäubungen führen können, unverzüglich erkannt und behoben werden.
  3. Die Wartung der Betäubungsgeräte und ‑anlagen und die Prüfung ihrer Funktionsfähigkeit sowie die Behebung der Mängel sind zu dokumentieren.

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