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Art. 179b

455.1TSchVFederal Council Ordinance01.09.2008Originalquelle
  1. Tiere sind so zu betäuben, dass sie möglichst unverzüglich und unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden in einen bis zum Tod anhaltenden Zustand der Empfindungs‑ und Wahrnehmungslosigkeit versetzt werden.
  2. Bei Anwendung eines mechanischen oder elektrischen Betäubungsgerätes sind die Tiere in eine solche Stellung zu bringen, dass das Gerät ohne Schwierigkeiten, präzise und so lange wie nötig angesetzt und bedient werden kann.
  3. Fixationseinrichtungen dürfen nicht zu vermeidbaren Schmerzen oder Verletzungen führen und müssen gewährleisten, dass die zur Schlachtung bestimmten Tiere, ausgenommen Geflügel, im Stehen oder in aufrechter Haltung betäubt werden.
  4. Geflügel muss vor dem Entbluten betäubt werden, ausgenommen beim rituellen Schlachten.
  5. Bei der Betäubung von Geflügel mit einer Gasmischung dürfen lebende Küken nicht aufeinandergeschichtet werden.1

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21).

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