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Art. 179d

455.1TSchVFederal Council Ordinance01.09.2008Originalquelle
  1. Das Entbluten muss durch einen Schnitt in beide Halsschlagadern oder durch einen Schnitt in die Hauptblutgefässe an der Halsbasis mittels Bruststich erfolgen. Das Entbluten muss möglichst rasch nach dem Betäuben und solange das Tier bewusstlos ist, vorgenommen werden.1
  2. Bis zum Eintritt des Todes durch Blutentzug müssen sich Tiere, die der Betäubungspflicht nach Artikel 21 TSchG unterliegen, in einem Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit befinden.
  3. Verzögert sich die Entblutung betäubter Tiere, so ist das Betäuben weiterer Tiere unverzüglich einzustellen.
  4. Nach dem Entblutungsschnitt dürfen weitere Schlachtarbeiten an einem Tier erst durchgeführt werden, wenn es tot ist.
  5. Fische können nach der Betäubung ausgenommen statt entblutet werden.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21).

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