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Art. 98

321.0MStGFederal Act01.01.1928Originalquelle
  1. Wer öffentlich zum Ungehorsam gegen militärische Befehle, zu Dienstverletzung, zu Dienstverweigerung oder zum Ausreissen auffordert,

wer einen Dienstpflichtigen zu einer solchen Tat verleitet,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Geht die Aufforderung auf Ausreissen im Aktivdienst, auf Meuterei oder auf Vorbereitung einer Meuterei, oder wird zum Ausreissen im Aktivdienst, zur Meuterei oder zur Vorbereitung einer Meuterei verleitet, so ist die Strafe Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. 3. Erfolgt die Aufforderung oder die Verleitung vor dem Feinde, so wird der Täter mit Freiheitsstrafe bestraft.

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