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Liegt der Nichterfüllung Fahrlässigkeit zugrunde, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. 2. Dieselben Strafen treffen Unterlieferanten, Vermittler oder Angestellte, die die Verletzung des Vertrages verschulden.
Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 3 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3389; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Teil des ersten Buches berücksichtigt. ↩
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