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Wer vor dem Feinde aus Feigheit sich versteckt hält, flieht oder eigenmächtig seinen Posten verlässt, wird mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe1bestraft.
Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3389; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Teil des ersten Buches berücksichtigt. ↩
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