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Art. 56

321.0MStGFederal Act01.01.1928Originalquelle

Die Verjährung beginnt:

  1. mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt;
  2. wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt;
  3. wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört.

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