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Art. 55

321.0MStGFederal Act01.01.1928Originalquelle
  1. Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe::
    1. lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
    2. eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
    3. eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
    4. eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.1
  2. Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 156) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 115, 117, 121, 153−155, 157 und 158, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.2
  3. Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
  4. Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 156) sowie von Straftaten nach den Artikeln 115–117, 121 und 153–155, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1–3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 20013begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 21. Juni 2013 (Verlängerung der Verfolgungs-verjährung), in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4417;BBl 2012 9253).

  2. Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27;BBl 2018 2827; 2022 687,1011).

  3. AS 2002 29933146

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