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Art. 49

321.0MStGFederal Act01.01.1928Originalquelle
  1. Wird der Täter zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt oder nach Artikel 64 des Strafgesetzbuches1verwahrt, so ordnet das Gericht den Ausschluss aus der Armee an.
  2. Wird der Täter zu einer anderen Strafe verurteilt, so kann das Gericht den Ausschluss aus der Armee anordnen.

Footnotes

  1. SR 311.0

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