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Art. 45

321.0MStGFederal Act01.01.1928Originalquelle

Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn:

  1. als Strafe eine bedingte Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse in Betracht kommt;
  2. das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind; und
  3. der Täter den Sachverhalt eingestanden hat.

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