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Art. 207

321.0MStGFederal Act01.01.1928Originalquelle
  1. Die Disziplinarbeschwerde ist schriftlich einzureichen.
  2. Die Beschwerdefrist beträgt während des Dienstes 24 Stunden. Wird die Strafverfügung dem Bestraften ausserhalb des Dienstes oder weniger als 24 Stunden vor seiner Entlassung aus dem Dienst eröffnet, so beträgt die Frist fünf Tage.
  3. Die Disziplinarbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. Gegen die Verfügung einer vorläufigen Festnahme oder einer Ausgangssperre hat sie aufschiebende Wirkung auf Anordnung der Beschwerdeinstanz.

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