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MStG · Militärstrafgesetz
Art. 206
Art. 205
Art. 207
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Art. 206
Art. 205
Art. 207
321.0
MStG
Federal Act
01.01.1928
Originalquelle
Der Bestrafte kann Beschwerde erheben gegen:
eine Disziplinarstrafverfügung;
eine Verfügung über die Umwandlung einer Disziplinarbusse in Arrest;
die vorläufige Festnahme.
Die Beschwerde ist zu richten:
bei einer Verfügung des Vorgesetzten: an den nächsthöheren Vorgesetzten;
bei einer Verfügung der Stelle, der die Strafgewalt vom Chef des VBS übertragen wurde: an den nächsthöheren Vorgesetzten;
bei einer Verfügung des Chefs der Armee oder des Oberauditors: an den Chef des VBS;
bei einer Verfügung einer kantonalen Militärbehörde: an die übergeordnete kantonale Behörde.
Gegen Disziplinarstrafverfügungen des Chefs des VBS steht die Disziplinargerichtsbeschwerde nach Artikel 209 an das Militärkassationsgericht offen.
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