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Art. 206

321.0MStGFederal Act01.01.1928Originalquelle
  1. Der Bestrafte kann Beschwerde erheben gegen:
    1. eine Disziplinarstrafverfügung;
    2. eine Verfügung über die Umwandlung einer Disziplinarbusse in Arrest;
    3. die vorläufige Festnahme.
  2. Die Beschwerde ist zu richten:
    1. bei einer Verfügung des Vorgesetzten: an den nächsthöheren Vorgesetzten;
    2. bei einer Verfügung der Stelle, der die Strafgewalt vom Chef des VBS übertragen wurde: an den nächsthöheren Vorgesetzten;
    3. bei einer Verfügung des Chefs der Armee oder des Oberauditors: an den Chef des VBS;
    4. bei einer Verfügung einer kantonalen Militärbehörde: an die übergeordnete kantonale Behörde.
  3. Gegen Disziplinarstrafverfügungen des Chefs des VBS steht die Disziplinargerichtsbeschwerde nach Artikel 209 an das Militärkassationsgericht offen.

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