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Art. 199

321.0MStGFederal Act01.01.1928Originalquelle

Der Bundesrat regelt die Strafbefugnisse:

  1. der Chefs der Verwaltungseinheiten des VBS;
  2. der Kommandanten von Formationen, die andere Bezeichnungen tragen als die in den Artikeln 197 und 198 erwähnten Formationen;
  3. im Führungsstab der Armee;
  4. in der Reserve;
  5. in Rekruten- und Kaderschulen sowie in Lehrgängen;
  6. in Lehrverbänden, im Friedensförderungsdienst, in Berufsformationen sowie bei Berufs- und Zeitmilitär.

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