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Art. 198

321.0MStGFederal Act01.01.1928Originalquelle
  1. Die dem Einheitskommandanten übergeordneten Kommandostellen können folgende Disziplinarstrafen verhängen:
    1. Verweis;
    2. Ausgangssperre;
    3. Disziplinarbusse;
    4. Arrest.
  2. Die Militärbehörden können folgende Disziplinarstrafen verhängen:
    1. Verweis;
    2. Disziplinarbusse;
    3. Arrest.

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