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MStG · Militärstrafgesetz
Art. 185
Art. 184
Art. 186
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Art. 185
Art. 184
Art. 186
321.0
MStG
Federal Act
01.01.1928
Originalquelle
Die Vollstreckung einer Disziplinarbusse verjährt drei Jahre nach ihrer rechtskräftigen Verfügung.
Die Vollstreckung der übrigen Disziplinarstrafen verjährt zwölf Monate nach ihrer rechtskräftigen Verfügung.
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