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Art. 185

321.0MStGFederal Act01.01.1928Originalquelle
  1. Die Vollstreckung einer Disziplinarbusse verjährt drei Jahre nach ihrer rechtskräftigen Verfügung.
  2. Die Vollstreckung der übrigen Disziplinarstrafen verjährt zwölf Monate nach ihrer rechtskräftigen Verfügung.

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