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MStG · Militärstrafgesetz
Art. 184
Art. 183
Art. 185
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Art. 184
Art. 183
Art. 185
321.0
MStG
Federal Act
01.01.1928
Originalquelle
Die Verfolgung eines Disziplinarfehlers verjährt zwölf Monate nach der Begehung.
Die Verfolgungsverjährung ruht während einer vorläufigen Beweisaufnahme, einer Voruntersuchung oder eines Verfahrens vor Gericht.
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