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Art. 184

321.0MStGFederal Act01.01.1928Originalquelle
  1. Die Verfolgung eines Disziplinarfehlers verjährt zwölf Monate nach der Begehung.
  2. Die Verfolgungsverjährung ruht während einer vorläufigen Beweisaufnahme, einer Voruntersuchung oder eines Verfahrens vor Gericht.

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