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Art. 131

321.0MStGFederal Act01.01.1928Originalquelle
  1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  2. und 3.  …1
  3. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
    1. gewerbsmässig stiehlt;
    2. den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
    3. zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
    4. sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.2
  4. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Footnotes

  1. Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259;BBl 2018 2827).

  2. Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259;BBl 2018 2827).

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