Zurück zum Gesetz

Art. 130

321.0MStGFederal Act01.01.1928Originalquelle
  1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern,

wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Der Täter kann mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe1bestraft werden:

wenn er die Veruntreuung gegenüber einem Vorgesetzten, Untergebenen oder einem Kameraden, gegenüber seinem Quartiergeber oder einer zu dessen Hausstand gehörigen Person begeht,

wenn er eine ihm dienstlich anvertraute Sache veruntreut. 3. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Footnotes

  1. Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 7 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3389; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Teil des ersten Buches berücksichtigt.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.