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MStG · Militärstrafgesetz
Art. 12
Art. 11
Art. 12a
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Art. 12
Art. 11
Art. 12a
321.0
MStG
Federal Act
01.01.1928
Originalquelle
Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
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