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MStG · Militärstrafgesetz
Art. 11
Art. 10
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Art. 11
Art. 10
Art. 12
321.0
MStG
Federal Act
01.01.1928
Originalquelle
Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen.
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