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Art. 349d

311.0StGBFederal Act01.01.1942Originalquelle
  1. Personendaten, die von einem Schengen-Staat übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden, können der zuständigen Behörde eines Drittstaates oder einem internationalen Organ nur bekannt gegeben werden, wenn:
    1. die Bekanntgabe zur Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat erforderlich ist;
    2. der Schengen-Staat, der die Personendaten übermittelt oder zur Verfügung gestellt hat, der Bekanntgabe vorgängig zugestimmt hat; und
    3. die Voraussetzungen nach Artikel 349c erfüllt sind.
  2. Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b dürfen Personendaten im Einzelfall bekannt gegeben werden, wenn:
    1. die vorgängige Zustimmung des Schengen-Staates nicht rechtzeitig eingeholt werden kann; und
    2. die Bekanntgabe zur Abwehr einer unmittelbar drohenden ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Schengen-Staates oder eines Drittstaates oder zur Wahrung der wesentlichen Interessen eines Schengen-Staates unerlässlich ist.
  3. Der Schengen-Staat wird unverzüglich über die Bekanntgabe nach Absatz 2 informiert.

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