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Art. 349c

311.0StGBFederal Act01.01.1942Originalquelle
  1. Personendaten dürfen der zuständigen Behörde eines Staates, der nicht über eines der Schengen-Assoziierungsabkommen mit der Schweiz verbunden ist (Drittstaat), oder einem internationalen Organ nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Person schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil ein angemessener Schutz fehlt.
  2. Ein angemessener Schutz wird gewährleistet durch:
    1. die Gesetzgebung des Drittstaates, sofern die Europäische Union dies in einem Beschluss festgehalten hat;
    2. einen völkerrechtlichen Vertrag;
    3. spezifische Garantien.
  3. Handelt es sich bei der bekanntgebenden Behörde um eine Bundesbehörde, so informiert sie den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) über die Kategorien von Bekanntgaben von Personendaten, die auf der Grundlage spezifischer Garantien nach Absatz 2 Buchstabe c erfolgen. Jede Bekanntgabe wird dokumentiert.1
  4. In Abweichung von Absatz 1 können Personendaten der zuständigen Behörde eines Drittstaates oder einem internationalen Organ bekannt gegeben werden, wenn die Bekanntgabe im Einzelfall notwendig ist:
    1. zum Schutz des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten;
    2. zur Abwehr einer unmittelbar drohenden ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Schengen-Staates oder eines Drittstaates;
    3. zur Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat, sofern der Bekanntgabe keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person entgegenstehen;
    4. zur Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen gegenüber einer für die Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat zuständigen Behörde, sofern der Bekanntgabe keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person entgegenstehen.
  5. Handelt es sich bei der bekanntgebenden Behörde um eine Bundesbehörde, so informiert sie den EDÖB2über die Bekanntgabe nach Absatz 4.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 26 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491;BBl 2017 6941).

  2. Ausdruck gemäss Anhang 1 Ziff. II 26 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491;BBl 2017 6941). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.

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