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Art. 119

311.0StGBFederal Act01.01.1942Originalquelle
  1. Der Abbruch einer Schwangerschaft ist straflos, wenn er nach ärztlichem Urteil notwendig ist, damit von der schwangeren Frau die Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder einer schweren seelischen Notlage abgewendet werden kann. Die Gefahr muss umso grösser sein, je fortgeschrittener die Schwangerschaft ist.
  2. Der Abbruch einer Schwangerschaft ist ebenfalls straflos, wenn er innerhalb von zwölf Wochen seit Beginn der letzten Periode auf schriftliches Verlangen der schwangeren Frau, die geltend macht, sie befinde sich in einer Notlage, durch eine zur Berufsausübung zugelassene Ärztin oder einen zur Berufsausübung zugelassenen Arzt vorgenommen wird. Die Ärztin oder der Arzt hat persönlich mit der Frau vorher ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu beraten.
  3. Ist die Frau nicht urteilsfähig, so ist die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihres gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  4. Die Kantone bezeichnen die Praxen und Spitäler, welche die Voraussetzungen für eine fachgerechte Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen und für eine eingehende Beratung erfüllen.
  5. Ein Schwangerschaftsabbruch wird zu statistischen Zwecken der zuständigen Gesundheitsbehörde gemeldet, wobei die Anonymität der betroffenen Frau gewährleistet wird und das Arztgeheimnis zu wahren ist.

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N1.Schutzwürdigkeit von Embryonen und Föten

Die Schutzrichtung/Schutzwürdigkeit umfasst Embryonen und Föten bis zur Menschwerdung, auch nicht lebensfähige.

Nach Art. 118 Abs. 3 StGB wird die Frau, die ihre Schwangerschaft nach Ablauf der zwölften Woche seit Beginn der letzten Periode abbricht, abbrechen lässt oder sich in anderer Weise am Abbruch beteiligt, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 119 Abs. 1 erfüllt sind, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Gemäss Art. 119 Abs. 1 StGB ist der Abbruch einer Schwangerschaft straflos, wenn er nach ärztlichem Urteil notwendig ist, damit von der schwangeren Frau die Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder einer schweren seelischen Notlage abgewendet werden kann. Die Gefahr muss umso grösser sein, je fortgeschrittener die Schwangerschaft ist. Geschütztes Rechtsgut des Art. 118 Abs. 3 StGB ist das menschliche Leben während der Schwangerschaft. Einbezogen sind grundsätzlich alle Embryonen und Föten bis zur Menschwerdung, auch solche, die nicht lebensfähig sind (Schwarzenegger/Heimgartner, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., 2019, N. 1 vor Art. 118 StGB; Queloz/Munyankindi, in: Commentaire romand, 2017, N. 7 vor Art. 118-120 StGB; Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., 2021, N. 2 vor Art. 118 StGB; Gian Ege, in: Damian Graf [Hrsg.], StGB, Annotierter Kommentar, 2020, N. 1 zu Art. 118 StGB).
Nach Art. 118 Abs. 3 StGB wird die Frau, die ihre Schwangerschaft nach Ablauf der zwölften Woche seit Beginn der letzten Periode abbricht, abbrechen lässt oder sich in anderer Weise am Abbruch beteiligt, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 119 Abs. 1 erfüllt sind, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Gemäss Art. 119 Abs. 1 StGB ist der Abbruch einer Schwangerschaft straflos, wenn er nach ärztlichem Urteil notwendig ist, damit von der schwangeren Frau die Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder einer schweren seelischen Notlage abgewendet werden kann. Die Gefahr muss umso grösser sein, je fortgeschrittener die Schwangerschaft ist. Geschütztes Rechtsgut des Art. 118 Abs. 3 StGB ist das menschliche Leben während der Schwangerschaft. Einbezogen sind BGE 150 IV 405 S. 408 grundsätzlich alle Embryonen und Föten bis zur Menschwerdung, auch solche, die nicht lebensfähig sind (SCHWARZENEGGER/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 1 vor Art. 118 StGB; QUELOZ/MUNYANKINDI, in: Commentaire romand, Code pénal, Bd. II, 2017, N. 7 vor Art. 118-120 StGB; TRECHSEL/GETH, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Trechsel/Pieth [Hrsg.], 4. Aufl. 2021, N. 2 vor Art. 118 StGB; GIAN EGE, in: StGB, Annotierter Kommentar, Damian K. Graf [Hrsg.], 2020, N. 1 zu Art. 118 StGB).

N2.Schutzpflicht für Embryonen und Feten

Die Schutzpflicht umfasst sämtliche Embryonen und Feten bis zur Menschwerdung.

Nach Art. 118 Abs. 3 StGB wird die Frau, die ihre Schwangerschaft nach Ablauf der zwölften Woche seit Beginn der letzten Periode abbricht, abbrechen lässt oder sich in anderer Weise am Abbruch beteiligt, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 119 Abs. 1 erfüllt sind, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Gemäss Art. 119 Abs. 1 StGB ist der Abbruch einer Schwangerschaft straflos, wenn er nach ärztlichem Urteil notwendig ist, damit von der schwangeren Frau die Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder einer schweren seelischen Notlage abgewendet werden kann. Die Gefahr muss umso grösser sein, je fortgeschrittener die Schwangerschaft ist. Geschütztes Rechtsgut des Art. 118 Abs. 3 StGB ist das menschliche Leben während der Schwangerschaft. Einbezogen sind BGE 150 IV 405 S. 408 grundsätzlich alle Embryonen und Föten bis zur Menschwerdung, auch solche, die nicht lebensfähig sind (SCHWARZENEGGER/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 1 vor Art. 118 StGB; QUELOZ/MUNYANKINDI, in: Commentaire romand, Code pénal, Bd. II, 2017, N. 7 vor Art. 118-120 StGB; TRECHSEL/GETH, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Trechsel/Pieth [Hrsg.], 4. Aufl. 2021, N. 2 vor Art. 118 StGB; GIAN EGE, in: StGB, Annotierter Kommentar, Damian K. Graf [Hrsg.], 2020, N. 1 zu Art. 118 StGB).

N3.Gefährdungsschwelle bei fortgeschrittener Schwangerschaft

Bei Fortgeschrittenheit der Schwangerschaft steigt die erforderliche Gefährdung für einen straflosen Abbruch.

Nach Art. 118 Abs. 3 StGB wird die Frau, die ihre Schwangerschaft nach Ablauf der zwölften Woche seit Beginn der letzten Periode abbricht, abbrechen lässt oder sich in anderer Weise am Abbruch beteiligt, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 119 Abs. 1 erfüllt sind, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Gemäss Art. 119 Abs. 1 StGB ist der Abbruch einer Schwangerschaft straflos, wenn er nach ärztlichem Urteil notwendig ist, damit von der schwangeren Frau die Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder einer schweren seelischen Notlage abgewendet werden kann. Die Gefahr muss umso grösser sein, je fortgeschrittener die Schwangerschaft ist. Geschütztes Rechtsgut des Art. 118 Abs. 3 StGB ist das menschliche Leben während der Schwangerschaft. Einbezogen sind grundsätzlich alle Embryonen und Föten bis zur Menschwerdung, auch solche, die nicht lebensfähig sind (Schwarzenegger/Heimgartner, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., 2019, N. 1 vor Art. 118 StGB; Queloz/Munyankindi, in: Commentaire romand, 2017, N. 7 vor Art. 118-120 StGB; Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., 2021, N. 2 vor Art. 118 StGB; Gian Ege, in: Damian Graf [Hrsg.], StGB, Annotierter Kommentar, 2020, N. 1 zu Art. 118 StGB).