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Art. 81

273BZPFederal Act01.07.1948Originalquelle
  1. Das Gesuch um vorsorgliche Verfügung ist schriftlich einzureichen. In der Vorbereitungs- und in der Hauptverhandlung kann es mündlich gestellt werden.
  2. Die begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
  3. Der Gesuchsgegner erhält Gelegenheit zur Vernehmlassung. In Fällen dringender Gefahr können vorläufige Massnahmen schon auf Einreichung des Gesuches hin getroffen werden.

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