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Art. 48a

232.14PatGFederal Act01.01.1956Originalquelle
  1. Niemand ist verpflichtet, sich in einem Verfahren nach diesem Gesetz vor den Verwaltungsbehörden vertreten zu lassen.
  2. Wer als Partei ein Verfahren nach diesem Gesetz vor den Verwaltungsbehörden nicht selbst führen will, muss sich durch einen Vertreter mit Zustellungsdomizil in der Schweiz vertreten lassen.

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